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   OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14   

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OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14 (https://dejure.org/2014,45300)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19.12.2014 - 1 B 263/14 (https://dejure.org/2014,45300)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 (https://dejure.org/2014,45300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    BauGB § 34 Abs. 1 SächsDG § 2 Abs. 1
    Baunachbarantrag, Rücksichtnahmegebot, Drittschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Sachsen, 04.08.2014 - 1 B 56/14

    Baugenehmigung, Denkmalwürdigkeit, Erscheinungsbild, Kulturdenkmal

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals im Hinblick auf Art. 14 GG gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, wobei Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, jedoch zugelassen werden können, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009, BVerwGE 133, 347; Beschl. v. 10. Juni 2013, BauR 2013, 1671; SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris).

    Hieraus folgt, dass eine Baugenehmigung auch im Falle, dass sie - wie hier - nach Zustimmung der Denkmalbehörde nach § 12 Abs. 3 SächsDSchG erteilt wurde, den Eigentümer eines Kulturdenkmals im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsDSchG in seinen subjektiven Rechten beim Fehlen landesrechtlich besonders ausgestalteter Abwehrrechte jedenfalls dann verletzt, wenn sie die Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt (SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 28) und diese erhebliche Beeinträchtigung nicht durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen kompensiert wird.

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich diese in einem Denkmalschutzgebiet im Sinne des § 21 SächsDSchG befinden, oder diese architektonisch in einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen (SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris; vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris).

    Der Grundsatz, dass eine "schöne Aussicht" baurechtlich regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1194, 686/688 m. w. N.), kann in solchen Fällen eine Durchbrechung erfahren (SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 28).

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    Hieraus folgt, dass eine Baugenehmigung auch im Falle, dass sie - wie hier - nach Zustimmung der Denkmalbehörde nach § 12 Abs. 3 SächsDSchG erteilt wurde, den Eigentümer eines Kulturdenkmals im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsDSchG in seinen subjektiven Rechten beim Fehlen landesrechtlich besonders ausgestalteter Abwehrrechte jedenfalls dann verletzt, wenn sie die Denkmalwürdigkeit des Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt (SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 28) und diese erhebliche Beeinträchtigung nicht durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen kompensiert wird.

    Die nähere unbebaute Umgebung gehört jedenfalls dann zum Erscheinungsbild des Baudenkmals, wenn es bewusst in eine bestimmte Landschaft "hineinkomponiert" oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken (BayVGH, Urt. v. 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Leitsatz 2).

    Der Grundsatz, dass eine "schöne Aussicht" baurechtlich regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1194, 686/688 m. w. N.), kann in solchen Fällen eine Durchbrechung erfahren (SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 28).

  • BVerwG, 13.03.1981 - 4 C 1.78

    Gebot der Rücksichtnahme - Drittschutz - Ausgleich - Belästigung - Nachbar -

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    8 Ein Vorhaben übt grundsätzlich dann erdrückende bzw. einmauernde Wirkung gegenüber dem Nachbarn aus, wenn es in Höhe und Volumen ein Übermaß besitzt und auch nicht annähernd den vorhandenen Gebäuden gleichartig ist (BayVGH, Beschl. v. 12. September 2013 - 2 CS 13.1351 -, juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris).

    Dies korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das Nachbarschutz gegen die Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354) bejaht hat.

  • BVerwG, 28.10.1993 - 4 C 5.93

    Rücksichtnahmegebot gebietsübergreifend?

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    Der Grundsatz, dass eine "schöne Aussicht" baurechtlich regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1194, 686/688 m. w. N.), kann in solchen Fällen eine Durchbrechung erfahren (SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urt. v. 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals im Hinblick auf Art. 14 GG gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines Vorhabens in der Umgebung anzufechten, wenn jenes dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt, wobei Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, die dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, jedoch zugelassen werden können, wenn das Vorhaben seinerseits durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21. April 2009, BVerwGE 133, 347; Beschl. v. 10. Juni 2013, BauR 2013, 1671; SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris).
  • BVerwG, 11.03.1994 - 4 B 53.94

    Bauplanungsrecht: Bebauung in geschlossener Bauweise und Abstandsflächen nach

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    7 Zwar sind die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. März 1994, UPR 1994, 267; Beschl. v. 19. Oktober 1995, NVwZ 1996, 888; BayVGH, Beschl. v. 6. November 2008 - 14 ZB 08.2327 -, juris).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 4 B 215.95

    Nachbarschutz bei Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung!

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    § 34 Abs. 1 BauGB gewährt nicht generell Nachbarschutz, sondern nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 1995 - 4 B 215/95 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2012 - 10 A 2037/11

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Missachtung der Belange des Denkmalschutzes

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    13 Erscheinungsbild ist in erster Linie der von außen sichtbare Teil eines Denkmals, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. OVG NRW, Urt. v. 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Leitsatz 1).
  • VGH Bayern, 18.07.2013 - 22 B 12.1741

    Klage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Windkraftanlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich diese in einem Denkmalschutzgebiet im Sinne des § 21 SächsDSchG befinden, oder diese architektonisch in einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen (SächsOVG, Beschl. v. 4. August 2014 - 1 B 56/14 -, juris; vgl. hierzu auch BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris).
  • VGH Bayern, 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153

    Nachbarklage; Gebietserhaltungsanspruch; Kerngebiet; Rücksichtnahmegebot;

    Auszug aus OVG Sachsen, 19.12.2014 - 1 B 263/14
    Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich jedoch dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (BayVGH, Beschl. v. 17. Juli 2013 - 14 ZB 12.1153 -, juris Rn. 14, m. w. N).
  • BVerwG, 10.06.2013 - 4 B 6.13

    Nachbarlicher Drittschutz im Denkmalschutzrecht

  • VGH Bayern, 06.11.2008 - 14 ZB 08.2327

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung bei

  • VGH Bayern, 12.09.2013 - 2 CS 13.1351

    Hotel; Nachbar; Maß der baulichen Nutzung; Rücksichtnahme

  • OVG Sachsen, 21.05.2013 - 1 B 260/12
  • OVG Sachsen, 07.08.2017 - 1 B 143/17

    Baunachbarantrag; Denkmal; Umgebungsschutz

    15 Es besteht zudem kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass das Vorhaben aufgrund seiner Ausdehnung oder hinsichtlich seiner überbaubaren Grundstücksfläche rücksichtlos sein könnte (BVerwG, Beschl. v. 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 7 f.).

    Dies korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das Nachbarschutz gegen die Errichtung eines 12- geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354) bejaht hat (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 a. a. O.).

    Dabei ist das Erscheinungsbild eines Denkmals in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 14 und v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.).

    Bei der Frage, ob dies der Fall ist, ist § 2 Abs. 1 SächsDSchG heranzuziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 a. a. O.), wonach Kulturdenkmale von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, sind.

  • OVG Sachsen, 25.07.2016 - 1 B 91/16

    Baugenehmigung; Baunachbarstreit; Drittschutz; Gebietserhaltungsanspruch;

    21 Erscheinungsbild ist in erster Linie der von außen sichtbare Teil eines Denkmals, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urt. v. 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Leitsatz 1).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich diese in einem Denkmalschutzgebiet im Sinne des § 21 SächsDSchG befinden, oder diese architektonisch in einer gewollten und gewachsenen Blickbeziehung zueinander stehen, auf diese Weise historische soziale Beziehungen ihrer Erbauer untereinander sichtbar machen und das Ortsbild maßgeblich prägen (Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 a. a. O., juris Rn. 14; BayVGH, Urt. v. 18. Juli 2013 - 22 B 12.1741 -, juris).

    Die nähere unbebaute Umgebung gehört jedenfalls dann zum Erscheinungsbild des Baudenkmals, wenn es bewusst in eine bestimmte Landschaft "hineinkomponiert" oder seine Umgebung so gestaltet wurde, dass sie sich ihrerseits auf das Denkmal bezieht, um die mit ihm verfolgte künstlerische Absicht zu verdeutlichen oder zu verstärken (Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 a. a. O.; BayVGH, Urt. v. 25. Juni 2013 - 22 B 11.701 -, juris Leitsatz 2).

    Der Grundsatz, dass eine "schöne Aussicht" baurechtlich regelmäßig nicht geschützt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1993, NVwZ 1194, 686/688 m. w. N.), kann in solchen Fällen eine Durchbrechung erfahren (Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 a. a. O.).

  • OVG Sachsen, 14.01.2019 - 1 A 911/17

    Baunachbarklage; Gebietserhaltung; Rücksichtnahmegebot

    Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, ebenso wie solche über das Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise sind nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 15 und 19; Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 7 m. w. N. und 28. Mai 2015 - 1 B 143/15 - juris Rn. 7).
  • VG Leipzig, 02.11.2016 - 4 L 700/16

    Baugenehmigung für Neubau von vier Einfamilienhäusern

    Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung besteht allerdings grundsätzlich kein Raum, wenn der Baukörper des Vorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, also kein relevantes Übermaß besteht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19.12.2014 - 1 B 263/14 -, juris; Beschl. v. 21.5.2013 - 1 B 260/12 -, juris m. w. N.).

    Ist die Umgebung eines denkmalgeschützten Bauwerks integraler Bestandteil des Erscheinungsbildes des denkmalgeschützten Bauwerks, sind auch entsprechende Blickbeziehungen auf das Gelände zu und von dem Gebäude weg - gleichsam reflexartig - geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, BVerwGE 133, 347; SächsOVG, Beschl. v. 22.9.2016 - 1 B 194/16 -, juris; Beschl. v. 20.9.2011 - 1 B 157/11 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Beschl. v. 19.12.2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, Urt. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 und v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 -, juris; VG Leipzig, Beschl. v. 15.7.2016 -41L 342/16 -).

    Das Erscheinungsbild eines Denkmals prägen in erster Linie die von außen sichtbaren Teile, an denen der sachkundige Betrachter den Denkmalwert abzulesen vermag (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19.12.2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 13 m. w. N;; OVG NRW, Urt. v. 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, juris Leitsatz 1).

  • OVG Sachsen, 22.09.2016 - 1 B 194/16

    Baugenehmigung, Nachbarschutz; Denkmal, Umgebungsschutz

    Dabei ist das Erscheinungsbild eines Denkmals in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 14, m. w. N.).

    Bei der Frage, ob dies der Fall ist, ist § 2 Abs. 1 SächsDSchG heranzuziehen (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 a. a. O.), wonach Kulturdenkmale von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen, städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt, sind.

  • OVG Sachsen, 23.12.2019 - 1 B 287/19

    Baunachbarstreit; einstweilige Anordnung; Baueinstellungsanordnung;

    Bei dieser Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch korrespondierend hierzu die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen (vgl. u. a. Senatsbeschl. v. 28. Mai 2015 - 1 B 143/15 -, juris Rn. 9 und v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 06.03.2017 - 1 B 2/17

    Baunachbarstreit, Rücksichtnahmegebot

    Bei dieser Abwägung sind sowohl die Schutzwürdigkeit des Nachbarn als auch korrespondierend hierzu die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen zu berücksichtigen (vgl. u. a. Senatsbeschl. v. 28. Mai 2015 - 1 B 143/15 -, juris Rn. 9 und v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.08.2017 - 1 A 131/16

    Baunachbarklage; vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren; Prüfungsumfang;

    Insoweit geht der Senat mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend Urt. v. 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 juris) davon aus, dass Denkmaleigentümern ein letztlich verfassungsrechtlich abgeleitetes Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen ihres Kulturdenkmals zukommt, das mit der eigentumsgestaltenden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf) Erhaltungspflicht am Denkmal korrespondiert (vgl. etwa Senatsbeschlüsse v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 14; v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 -, juris Rn. 17 und v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris Rn. 19 ff. m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.05.2015 - 1 B 143/15

    Baunachbarstreit; Drittschutz; Rücksichtnahmegebot; Baugenehmigung; Abweichung;

    7 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, auf ihr umfangreiches Vorbringen zu faktisch vorhandenen Baulinien einzugehen, da Regelungen über die überbaubare Grundstücksfläche, ebenso wie solche über das Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise nicht nachbarschützend sind (vgl. Senatsbeschl. v. 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 7 m. w. N.) und die Antragstellerin daher insoweit keine Verletzung in eigenen Rechten geltend gemacht hat.
  • OVG Sachsen, 07.11.2019 - 1 A 676/17

    Kulturdenkmal; Eingriff; Genehmigungsfähigkeit; Vorbescheid

    50 Das Erscheinungsbild eines Denkmals ist in erster Linie sein von außen sichtbarer Teil, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag (vgl. Senatsbeschl. v. 7. August 2017 - 1 B 143/17 -, juris Rn. 20, 19. Dezember 2014 - 1 B 263/14 -, juris Rn. 14 und v. 22. September 2016 - 1 B 194/16 - juris Rn. 17, jeweils m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 28.01.2015 - 1 A 448/11

    Wertanlage, Denkmalschutz, störende Häufung

  • OVG Sachsen, 28.01.2021 - 1 A 1290/18

    Denkmaleigenschaft; Ziergarten; geschichtliche Bedeutung; städtebauliche

  • OVG Sachsen, 03.09.2015 - 1 A 538/12

    Baunachbarstreit, Baugenehmigung, Außenbereich, Dorfgebiet, Geruchsimmissionen,

  • VG Leipzig, 06.12.2016 - 4 L 883/16

    Baugenehmigung für ein Wohn- und Geschäftshaus

  • OVG Sachsen, 01.09.2015 - 1 B 214/15

    Asylbewerberheim; Nutzungsänderung; allgemeines Wohngebiet

  • OVG Sachsen, 16.12.2015 - 1 B 323/15

    Baunachbarstreit; Beschwerdedarlegungen; Rücksichtnahmegebot; erdrückende Wirkung

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